Bestellung des Abschlussprüfers
Erläuterungen zu den Regularien über die Bestellung des Abschlussprüfers
Gem. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Bestellung des Abschlussprüfers, der gemäß § 318 Abs. 1 S. 3 HGB jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden soll, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
Hierzu hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Darüber hinaus steht es jedem Aktionär frei, im Rahmen der Hauptversammlung einen Antrag auf Wahl eines anderen Abschlussprüfers zu stellen. Unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfers wird diesem durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft der Prüfungsauftrag erteilt (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB).